Die in Absatz 1 genannte Frist beginnt an dem Tag, an dem der Beförderer die Güter abgeliefert hat, oder, wenn Güter nicht oder nur teilweise abgeliefert worden sind, am letzten Tag, an dem die Güter hätten abgeliefert werden sollen.
二、本条第一款述效期,自承运人
付货物之日起
,
付货物或只
付了部分货物
,自本应
付货物最后之日起
。