Die in Absatz 1 genannte Frist beginnt an dem Tag, an dem der Beförderer die Güter abgeliefert hat, oder, wenn Güter nicht oder nur teilweise abgeliefert worden sind, am letzten Tag, an dem die Güter hätten abgeliefert werden sollen.
二、本条第一的时效期,自承运人
物之日起算,未
物或只
了部分
物的,自本应
物最后之日起算。